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Information zur 44. BImschV

Am 20. Juni 2019 ist mit der 44. BImSchV die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die nationale Umsetzung der „Medium Combustion Plant Directive“ (MCP). Unter die Verordnung fallen ca. 40.000 mittelgroße Feuerungs-, sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung), unabhängig davon, ob sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht.

Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (4. BImSchV, TA-Luft) neu geregelt.

UNTER ANDEREM KÖNNEN SICH FOLGENDE ÄNDERUNGEN ERGEBEN:

Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte

Kürzere Messintervalle

Neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen

Registrierung der Feuerungsanlage im Register der zuständigen Überwachungsbehörde

Übergangsregelungen nach §39 der 44. BImSchV erwirken Änderungen bezüglich Emissionsgrenzwerten ab dem 01.01.2025 auch für Bestandsanlagen. Geänderte Grenzwerte und Regelungen gelten auch schon für Bestandsanlagen ab Inkrafttreten. Hier gibt es anlagenspezifische Unterschiede, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die Regelungen der 44. BImSchV sind selbstvollziehend und stehen in der Vollzugshierarchie über der TA-Luft. Sie sind somit unter Einbeziehung der Übergangsregelungen für die entsprechenden Anlagen fristgerecht anzuwenden. Anlagen im Leistungsbereich 1 – 20 MW, die bisher in der 1. BImSchV geregelt waren, fallen nun in den Zuständigkeitsbereich der 44. BImSchV. Regelungen aus der 1. BImSchV verlieren daher teilweise ihre Gültigkeit.

UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN BESTANDSANLAGE UND NEUANLAGE

Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen,

  1. die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder
  2. die vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.

Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.
Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.

IHRE NÄCHSTEN SCHRITTE ALS BETREIBER:

Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Überwachungsbehörde auf, um Ihre Anlage fristgerecht zu registrieren.