NORMEN, REGELUNGEN UND GESETZE.
Rechtssicher handeln im Industrie- und Umweltbereich
Ob 44. BImSchV, 13. BImSchV oder BetrSichV – Unternehmen stehen heute vor der Herausforderung, eine Vielzahl komplexer gesetzlicher Vorgaben im Bereich Umweltschutz, Anlagensicherheit und Betriebssicherheit zu erfüllen. Wir zeigen Ihnen, welche gesetzlichen Anforderungen für Ihre Anlagen gelten, wie Sie rechtssicher dokumentieren und welche Normen und technischen Regeln für einen gesetzeskonformen Betrieb unerlässlich sind. Bleiben Sie auf dem neuesten Stand – mit klaren Informationen zu aktuellen Umweltauflagen, Genehmigungsverfahren und Sicherheitsvorschriften.
Information zur 44. BImschV
Am 20. Juni 2019 ist mit der 44. BImSchV die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in Kraft getreten. Dabei handelt es sich um die nationale Umsetzung der „Medium Combustion Plant Directive“ (MCP). Unter die Verordnung fallen ca. 40.000 mittelgroße Feuerungs-, sowie Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung), unabhängig davon, ob sie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind oder nicht.
Mit der Verordnung werden bestehende Regelungen für nicht genehmigungsbedürftige kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sowie für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (4. BImSchV, TA-Luft) neu geregelt.
Unter anderem können sich folgende Änderungen ergeben:
- Neue und teilweise verschärfte Emissionsgrenzwerte
- Kürzere Messintervalle
- Neue Pflichten zu Nachweisen, Dokumentationen und Meldungen
- Registrierung der Feuerungsanlage im Register der zuständigen Überwachungsbehörde
Übergangsregelungen nach §39 der 44. BImSchV erwirken Änderungen bezüglich Emissionsgrenzwerten ab dem 01.01.2025 auch für Bestandsanlagen. Geänderte Grenzwerte und Regelungen gelten auch schon für Bestandsanlagen ab Inkrafttreten. Hier gibt es anlagenspezifische Unterschiede, die im Einzelfall zu prüfen sind. Die Regelungen der 44. BImSchV sind selbstvollziehend und stehen in der Vollzugshierarchie über der TA-Luft. Sie sind somit unter Einbeziehung der Übergangsregelungen für die entsprechenden Anlagen fristgerecht anzuwenden. Anlagen im Leistungsbereich 1 – 20 MW, die bisher in der 1. BImSchV geregelt waren, fallen nun in den Zuständigkeitsbereich der 44. BImSchV. Regelungen aus der 1. BImSchV verlieren daher teilweise ihre Gültigkeit.
Unterscheidung zwischen Bestandsanlage und Neuanlage:
Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen,
- die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder
- die vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.
Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.
Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.
Ihr nächster Schritt als Betreiber:
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer zuständigen Überwachungsbehörde auf, um Ihre Anlage fristgerecht zu registrieren.
Information zur 13. BImSchV
Die 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) regelt die Anforderungen an Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt. Ziel ist es, Emissionen aus besonders leistungsstarken Feuerungsanlagen zu begrenzen und einen einheitlichen Umweltschutzstandard auf hohem Niveau zu gewährleisten.
Die Verordnung gilt für eine Vielzahl industrieller Großanlagen und setzt unter anderem die EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) um. Sie ergänzt die Anforderungen der TA Luft und ist in ihrer Anwendung verbindlich.
Unter anderem können sich folgende Änderungen ergeben:
- Festlegung und Überwachung anspruchsvoller Emissionsgrenzwerte für NOₓ, SO₂, Staub und CO
- Erweiterte Anforderungen an kontinuierliche Emissionsmessung
- Verschärfte Vorgaben für die Abgasreinigung und den Betrieb von SCR-Anlagen
- Pflicht zur Erstellung eines Überwachungsplans gemäß § 52a BImSchG
- Vorgaben zur Berichterstattung, insbesondere bei Überschreitungen
Unterscheidung zwischen Bestandsanlage und Neuanlage:
Die Verordnung unterscheidet zwischen Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 27. November 2002) und Bestandsanlagen. Für beide Gruppen gelten jeweils unterschiedliche Grenzwerte und Nachrüstpflichten, die individuell geprüft werden müssen.
Ihr nächster Schritt als Betreiber:
- Prüfen Sie, ob Ihre Anlage unter den Geltungsbereich der 13. BImSchV fällt.
- Stellen Sie sicher, dass alle Grenzwerte und Nachweispflichten erfüllt sind.
- Halten Sie Rücksprache mit Ihrer zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Information zur Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Bereitstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen – dazu zählen auch Dampfkesselanlagen, Druckbehälter, Leitungen und brennstoffführende Komponenten in Feuerungssystemen. Ziel ist die sichere Nutzung dieser Anlagen während ihres gesamten Lebenszyklus.
Die Verordnung verpflichtet Betreiber, Gefährdungen für Mitarbeitende und Umwelt systematisch zu erkennen, zu bewerten und geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die BetrSichV gilt in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und konkretisiert die Anforderungen an den sicheren Betrieb technischer Anlagen in der Praxis.
Unter anderem können sich folgende Änderungen ergeben:
- Durchführung regelmäßiger Gefährdungsbeurteilungen (inkl. Dokumentation)
- Erstellung von Sicherheits- und Instandhaltungskonzepten für Druckanlagen
- Verpflichtung zur wiederkehrenden Prüfung durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
- Anforderungen an Qualifikation und Unterweisung des Betriebspersonals
- Betriebsanweisungen und Prüfpläne nach anerkannten Regeln der Technik
- Technische Maßnahmen zur Vermeidung von Überdruck, Leckagen oder unkontrollierter Verbrennung
Betriebskategorien und Wiederkehrende Prüfungen
Die Verordnung unterscheidet klar zwischen Bestandsanlagen und Neuanlagen. Bestehende Anlagen im Sinne der Verordnung sind Feuerungsanlagen,
- die vor dem 20.12.2018 in Betrieb genommen wurden oder
- die vor dem 19.12.2017 nach §4 oder §16 BImSchG genehmigt wurden und spätestens am 20.12.2018 in Betrieb gingen.
Alle Anlagen, die nach dem 20.12.2018 in Betrieb gegangen sind, gelten als Neuanlagen.
Die Grenzwerte sind für Bestands- und Neuanlagen jeweils unterschiedlich geregelt.
Ihr nächster Schritt als Betreiber:
- Überprüfen Sie, ob Ihre Feuerungs- oder Dampfanlage unter die BetrSichV fällt.
- Führen Sie eine umfassende Gefährdungsbeurteilung durch.
- Erarbeiten Sie technische und organisatorische Maßnahmen zur Betriebssicherheit.
- Planen Sie rechtzeitig Ihre nächste Prüfung durch eine ZÜS und halten Sie Fristen ein.
Information zum Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das zentrale Bundesgesetz zum Schutz der Gewässer in Deutschland. Es regelt den Umgang mit oberirdischem Wasser, Grundwasser und Küstengewässern und bildet die rechtliche Grundlage für deren nachhaltige Nutzung und den Schutz vor schädlichen Einwirkungen. Ziel ist es, eine dauerhaft hohe Wasserqualität sicherzustellen und Wasser als natürliche Lebensgrundlage für Mensch und Umwelt zu bewahren.
Verpflichtungen für Betreiber von Anlagen nach WHG
Die Verantwortung zur Umsetzung der Anforderungen des WHG liegt beim Betreiber. Dieser ist verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung der Gewässer zu vermeiden – sei es bei der Planung, Errichtung, dem Betrieb oder bei Umbauten von Anlagen. Die Einhaltung erfolgt in der Regel durch den Einsatz von Fachbetrieben gemäß § 62 WHG in Verbindung mit der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).
Dazu zählen insbesondere:
- Auswahl und Installation geeigneter Komponenten
- Durchführung regelmäßiger Prüfungen durch zugelassene Sachverständige
- Dokumentation und Überwachung des Anlagenbetriebs
- Sicherstellung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen
SAACKE ist WHG-zertifizierter Fachbetrieb
Als zertifizierter Fachbetrieb nach WHG unterstützt SAACKE Sie umfassend – von der Planung über die Errichtung bis hin zu Wartung und Modernisierung Ihrer Feuerungs- und Wärmeerzeugungsanlagen. Unsere Lösungen sind darauf ausgelegt, höchste Sicherheitsstandards zu erfüllen und dabei einen effizienten, gesetzeskonformen Betrieb zu gewährleisten.
Um unseren Lieferumfang optimal in Ihr WHG-konformes Anlagenkonzept integrieren zu können, arbeiten wir eng mit Ihnen zusammen. Unsere Vertriebsteams erfassen alle Anforderungen systematisch anhand einer Checkliste und beraten Sie gerne individuell.
Ihr nächster Schritt als Betreiber:
- Überprüfen Sie, ob Ihre Anlage unter die Regelungen des WHG fällt
- Beauftragen Sie einen zertifizierten Fachbetrieb zur Durchführung von Planung, Montage und Wartung
Jetzt Kontakt aufnehmen – wir beraten Sie gerne!